Einspruch gegen Steuerbescheid

Fehler im Steuerbescheid korrigieren lassen

Wenn Sie Ihren Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie ihn gründlich prüfen. Denn auch dem Finanzamt können Fehler unterlaufen. Entdecken Sie eine Unstimmigkeit oder weicht die Höhe der Nachzahlung stark von Ihrer Prognose ab, können Sie einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Einspruch Steuerbescheid

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Einspruch

Einspruchsfristen

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid muss fristgerecht eingereicht werden. Andernfalls ist er unzulässig. Legen Sie daher innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch bei der Behörde ein, von der Sie den Bescheid erhalten haben. In bestimmten Fällen kann die Frist auch verlängert werden. Liegt Ihrem Bescheid zum Beispiel keine Rechtsbelehrung bei oder ist diese fehlerhaft, können Sie den Einspruch grundsätzlich binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen.

Form des Einspruchs

Ihren Einspruch können Sie schriftlich per Post oder Fax erheben. Alternativ können Sie auch persönlich zum Finanzamt gehen und ihn dort von einem Sachbearbeiter erfassen lassen. Ein Einspruch via E-Mail ist ebenfalls möglich, wenn Ihre Finanzbehörde das zulässt. Stellt sie beispielsweise eine E-Mail-Adresse dafür zur Verfügung, so erklärt sie ihre Bereitschaft, Ihr elektronisches Dokument entgegenzunehmen. Auch im Steuerportal "Mein Elster" haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch an Ihr Finanzamt zu übermitteln.

Inhalt des Einspruchs

Hinsichtlich des Inhalts sollten Sie die Sollvorschriften des Gesetzes beachten. Zwar führt ein Verstoß nicht zwingend zur Unzulässigkeit Ihres Einspruchs, doch ist es ratsam, sich an die Sollvorgaben zu halten, um nachteilige Entscheidungen der Behörde zu vermeiden. Kennzeichnen Sie daher Ihr Schriftstück als Einspruch und geben Sie an, wer ihn einlegt. Begründen Sie Ihren Einspruch zudem präzise und legen Sie Ihre Beweismittel dar.

Auswirkungen auf den Steuerbescheid

Zahlen trotz Einspruch

An der Fälligkeit und Höhe der geforderten Zahlung ändert Ihr Einspruch zunächst nichts. Wenn ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, können Sie jedoch einen Zahlungsaufschub durch einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" (AdV) erwirken. Wird Ihr Einspruch abgelehnt, zahlen Sie für den gewährten Zahlungsaufschub zusätzlich zum ursprünglich festgesetzten Betrag Zinsen.

Risiko der Verböserung

Reichen Sie einen Einspruch ein, überprüft das Finanzamt den gesamten Steuerbescheid. Dabei können in Ihrer Steuerklärung Fehler aufgedeckt werden, die Ihnen unterlaufen und dem Finanzamt bei der ersten Prüfung nicht aufgefallen sind. Diese Fehler können Ihnen zu Ihrem Nachteil angerechnet werden. Das Finanzamt informiert Sie daraufhin mit einer Begründung über die Möglichkeit der sogenannten Verböserung und gibt Ihnen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Sobald das Finanzamt seine endgültige Entscheidung bekannt gegeben hat, gilt der neue Steuerbescheid. Jedoch kann ein Steuerzahler seinen Einspruch bis zur Bekanntgabe zurückziehen und somit eine Verböserung vermeiden.


Alternativen zum Einspruch

Antrag auf "schlichte Änderung"

Ein Einspruch ist nicht das einzige Hilfsmittel, zu dem Steuerzahler greifen können. Möchten Sie eine Komplettüberprüfung Ihres Steuerbescheids vermeiden, können Sie alternativ zum Einspruch auch einen Antrag auf "schlichte Änderung" stellen. Dabei beantragen Sie eine durch Sie genau bestimmte Änderung. Das bedeutet, dass das Finanzamt nur die von Ihnen angegebene Stelle prüft und gegebenenfalls ändert.

Klage einreichen

Sollte Ihr Einspruch abgelehnt werden, können Sie mit einer Klage vor das Finanzgericht ziehen. Auch hier beträgt die Frist einen Monat. Ein Gerichtsverfahren ist jedoch auch immer mit Kosten verbunden – informieren Sie sich daher im Vorfeld bei Ihrem Steuerberater oder Anwalt, wie erfolgversprechend Ihre Klage ist.

Hinweis auf Beratung: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 29. Mai 2019


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