Nebenkostenabrechnung

Worauf Sie als Mieter bei der Abrechnung achten sollten

Jeder Mieter kennt sie: die Nebenkostenabrechnung. Sie liegt einmal im Jahr im Briefkasten und kann unangenehme Überraschungen bereithalten. Die Abrechnung ist nämlich oftmals höher als gedacht und teilweise auch fehlerhaft. Ihre VR Bank in Holstein eG verrät Ihnen, worauf Sie bei Ihrer Nebenkostenabrechnung achten sollten.

Nebenkostenabrechnung

Nebenkosten vs. Betriebskosten ─ Das ist der Unterschied

Nebenkosten und Betriebskosten werden schnell in einen Topf geworfen, sind aber nicht dasselbe. Unter Nebenkosten werden alle für den Vermieter anfallenden Kosten verstanden, sowohl umlagefähige als auch nicht umlagefähige Kosten. Rechtlich gesehen sind die Betriebskosten die Kosten, die dabei laufend entstehen. Der Vermieter kann einen Teil dieser Betriebskosten in Form einer Vorauszahlung oder einer Betriebskostenpauschale auf den Mieter umlegen. Diese müssen explizit im Mietvertrag vereinbart werden, sonst zahlt der Vermieter. Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zählen pauschal nicht zu den Betriebskosten. Auch Reparaturkosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Zusammengefasst bedeutet dies also: Alle Betriebskosten sind zwar Nebenkosten, aber nicht alle Nebenkosten sind auch Betriebskosten.

Umlagefähige Betriebskosten

Die auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten setzen sich unter anderem aus folgenden Posten zusammen:

  • Grundsteuer,
  • Heizung und Warmwasser,
  • Allgemeinstrom,
  • Abwassergebühr,
  • Straßenreinigung,
  • Müllabfuhr,
  • Hausmeister,
  • Sach- und Haftpflichtversicherung (z. B. Gebäudeversicherung).
     
Die gesamte Aufstellung der umlagefähigen Betriebskosten können Mieter online in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) nachlesen. Wichtig: Vergleichen Sie die Umlagen mit den im Mietvertrag aufgeführten Kosten. Denn sonstige Betriebskosten wie zum Beispiel Wartungszahlungen für Rauchmelder sind in der Regel nicht auf den Mieter umlegbar, sofern Sie nicht im Mietvertrag festgehalten wurden.

Was nicht in die Nebenkostenabrechnung gehört

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen nur die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten zahlen. Es kann jedoch vorkommen, dass Vermieter in der Abrechnung Posten aufführen, die nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören. Vermerkt der Vermieter zum Beispiel notwendige Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten in der Abrechnung, ist dies in der Regel nicht zulässig. Ähnlich verhält es sich mit zusätzlichen Versicherungskosten. Sichert sich der Vermieter mit einer Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherung ab, kann er die Beitragskosten meist nicht auf seine Mieter umlegen. Sach- und Haftpflichtversicherungen – wie Gebäudeversicherungen gegen Feuer oder sonstige Elementarschäden – zählen dagegen zu den umlagefähigen Betriebskosten. Dafür sind die Mieter bei den entsprechenden Versicherungen mitversichert.

Verteilung der Heizkosten

Die Verteilung der Heizkosten auf die Mietparteien ist gesetzlich geregelt So sind bei zentralen Heizungsanlagen in der Regel mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen. Der restliche Anteil verteilt sich nach der Wohnfläche des jeweiligen Mieters. Ein Verteilerschlüssel legt den prozentualen Anteil der Verbrauchs- und Grundkosten fest. Erfolgt die Verteilung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, können Sie als Mieter die geforderten Heizkosten grundsätzlich um 15 Prozent mindern. Dieses Kürzungsrecht der Mieter kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche und fachkundige Beratung etwa durch einen örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht nicht ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am 25. Januar 2022

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