Pflege-Bahr

Staatliche Förderung der privaten Pflegevorsorge

Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt im Ernstfall nur einen Teil der Kosten. Um die Absicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu verbessern, hat der Gesetzgeber eine staatliche Förderung für private Pflegezusatzversicherungen eingeführt – den so genannten Pflege-Bahr.  Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist Pflege-Bahr?

Pflege-Bahr – benannt nach dem Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr – ist eine staatliche Förderung für private Pflegezusatzversicherungen. Ziel der Förderung ist es, die private Vorsorge für den Pflegefall durch private Pflegeversicherungen zu unterstützen. Bürgerinnen und Bürger, die eigenverantwortlich für den Ernstfall vorsorgen und sich vor hohen Kosten bei Pflegebedürftigkeit schützen, sollen so gefördert werden. Denn Pflege kann teuer sein und die gesetzliche Pflegeversicherung deckt bei Weitem nicht alle Kosten ab.

Pflege-Bahr

Wie sieht die staatliche Förderung aus?

Wer eine private Pflegezusatzversicherung abschließt, die bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, wird vom Staat mit einer jährlichen Zulage von 60 Euro (monatlich 5 Euro) unterstützt. Der Versicherte muss – unabhängig von seinem Einkommen – einen Eigenbetrag von jährlich mindestens 120 Euro (10 Euro pro Monat) erbringen, um die Förderung zu erhalten.

Wer kann den Pflege-Bahr abschließen?

Eine staatlich geförderte private Pflegezusatzversicherung kann jeder abschließen, der:

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • in der sozialen oder in der privaten Pflege(pflicht)versicherung versichert ist und
  • noch keine Leistungen der Pflegeversicherung bezogen hat.

Pro Person kann nur eine förderfähige Pflegezusatzversicherung abgeschlossen werden.

Wie funktioniert das Zulagenverfahren?

Mit Vertragsabschluss beauftragt die versicherte Person den Versicherer, die Zulage zu beantragen. Alle mit der Beantragung verbundenen Formalitäten übernimmt dann das Versicherungsunternehmen. Die staatliche Zulage wird für das zurückliegende Beitragsjahr durch die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ausgezahlt und dem förderfähigen Vertrag gutgeschrieben.

Ab wann stehen die Leistungen zur Verfügung?

Das Gesetz sieht vor, dass fünf Jahre nach Vertragsbeginn erstmalig im Bedarfsfall Leistungen in Anspruch genommen werden können, soweit keine kürzeren Wartezeiten vertraglich vereinbart wurden. Eine längere Wartezeit ist gesetzlich ausgeschlossen. Wenn der Pflegefall innerhalb der Wartezeit eintritt, ist der Versicherer mit Ablauf der fünf Jahre leistungspflichtig.

Hinweis: Dieser Artikel gibt nur Anregungen sowie kurze Hinweise und erhebt damit keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Informationen können eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Der Pflege-Bahr stellt in der Regel nur eine Förderung einer Basisversicherung dar und reicht daher für eine umfassende Absicherung des Pflegerisikos nicht unbedingt aus.

Zuletzt aktualisiert am 2. September 2013

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